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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Stadtverband Saalfeld/Saale e.V. findest du hier .

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Satzung

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Stadtverband Saalfeld/Saale e.V.
in der Fassung vom 19. März 1998

 

§ 1 Name - Bereich - Sitz

1. Sie führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Saalfeld/Saale e.V.
(nachstehend „DLRG Saalfeld“ genannt). Die Zustimmung der übergeordneten Gliederung liegt
vor.
2. Die DLRG Saalfeld umfaßt den Bereich der Stadt Saalfeld/Saale und hat dort ihren Sitz.

 

§ 2 Aufgaben - Ziele

1. Die DLRG Saalfeld ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-
Rettungs-Gesellschaft e.V. Sie ist eine selbständige, unmittelbare, gemeinnützige Einrichtung im
Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Aufgaben der DLRG sind die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die
der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren
am und im Wasser und die Werbung für die Ziele der DLRG.
3. Sie sieht ihre besondere Aufgabe in
(a) der Förderung und Durchführung der Schwimmausbildung,
(b) der Förderung des Schwimmunterrichts,
(c) der Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern, Bootsführern,
Funkern, Tauchern und Rettungstauchern und anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern,
(d) der Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
(e) der Organisation des Rettungswachdienstes,
(f) der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen,
(g) der Mitarbeit bei der wissenschaftlichen Erforschung aller mit der Wasserrettung in
Verbindung stehenden Fragen,
(h) der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden,
(i) der Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophenfällen und
(j) der Förderung des Umweltschutzes im Aufgabenbereich der DLRG.
4. Die Mitglieder der DLRG Saalfeld arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiter erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die
den Zielen des Verbandes fremd sind, oder durch unangemessen Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedsschaft

1. Mitglieder der DLRG Saalfeld können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und
Unternehmen werden. Mit ihrem Eintritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Ordnungen der
DLRG Saalfeld und der übergeordneten Gliederungen an. Über den Antrag auf Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muß bis spätestens 30. November
des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die für das abgelaufene Geschäftsjahr
mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, müssen aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ausnahmen bedürfen eines begründeten Beschlusses des Vorstandes. Den Ausschluß aus der
DLRG Saalfeld regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
3. Bei Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche DLRGEigentum
unverzüglich an die zuständige Gliederung zurückzugeben.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Interessen der Mitglieder der DLRG Saalfeld werden gegenüber der übergeordneten
Gliederung durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.
2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Hauptversammlung des
Stadtverbandes festgelegt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit
Ablauf des Geschäftsjahres. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März im voraus zu zahlen.
4. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen.
5. Voraussetzung für das Wahl- und Stimmrecht ist weiterhin, daß das Mitglied vor Ausübung dieser
Rechte seine Beitragspflicht für das vorherige Geschäftsjahr erfüllt hat.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der DLRG Saalfeld alle Auskünfte zu geben und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Nachprüfung der von der DLRG Saalfeld übernommenen Aufgaben
erforderlich sind.

 

§6 Organe

Die Organe der DLRG Saalfeld sind:
1. die Hauptversammlung und
2. der Vorstand.

 

§7 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der DLRG Saalfeld. Zu ihr gehören die Mitglieder des
Stadtverbandes. Sie hat die Aufgabe, über Fragen grundsätzlicher Art, die den Stadtverband
betreffen, zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere :
(a) die jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
(b)die jährliche Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer,
(c) die jährliche Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
(d)die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(e) die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern für die Dauer von drei Jahren,
die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
(f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) die Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der übergeordneten Gliederung,
(h)die jährliche Annahme des Haushaltsplanes,
(i) die Satzungsänderungen und
(j) die Auflösung der DLRG Saalfeld.
2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen.
Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr bis spätestens 8. März
stattzufinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
3. Der Vorstand beruft jede Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich ein.
4. Versammlungsleitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die
bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen als die Stimmberechtigten an der
Hauptversammlung teilnehmen dürfen oder als Zuhörer zugelassen werden.
5. Anträge zu jeder Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich beim
Vorstand mindestens 7 Tage zuvor eingereicht werden. Die Behandlung von
Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im
Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntgegeben werden.
6. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime
Abstimmung findet statt, wenn es die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangen. Geheime
Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in der Hauptversammlung nur eine Stimme abgeben. Die
Stimmen sind nicht übertragbar.
8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefaßten Beschlüsse und das
wesentliche Vorbringen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten muß. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten
Hauptversammlung zu genehmigen. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine
Kosten verlangen.

 

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem technischen Leiter,
(d) dem Schatzmeister,
(e) dem Arzt,
(f) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und
(g) dem Beauftragten für die Jugend.
2. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben können weitere Vorstandsmitglieder mit vollem
Stimmrecht gewählt werden.
3. Der Vorstand leitet die Arbeit der DLRG auf Stadtverbandsebene. Ihm obliegt insbesondere die
Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der übergeordneten Gliederungen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - von der
Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung
bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder das beschließt..
7. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
8. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von
einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle deren Ausscheidens ist eine Nachwahl durch die nächste
Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine
Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Person darf höchstens zwei
Vorstandsämter bekleiden.
9. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
10.Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluß der Hauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.
11.Mitglieder des Vorstandes dürfen in eigenen persönlichen Angelegenheiten in der
Hauptversammlung nicht mitstimmen.
12.Vorstand im Sinne des §26 Absatz II BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Schatzmeister; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

1. Die übergeordnete Gliederung (§1, Abs. 1) ist berechtigt, die Tätigkeit der DLRG Saalfeld zu
überwachen, in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen und ihre Arbeit zu überprüfen.
2. Zu allen Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen. Innerhalb
von sechs Wochen erhält sie ein Protokoll.
3. Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Sitzungen und
Versammlungen der DLRG Saalfeld mit Rederecht teilzunehmen.
4. Die übergeordnete Gliederung erhält grundsätzlich termingerecht:
(a) einen technischen Bericht,
(b)Beitragsabrechnung,
(c) den Jahresabschluß nebst Anlagen,
(d) alle fälligen Zahlungen und
(e) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die DLRG Saalfeld das Stimmrecht in den
Veranstaltungen übergeordneter Gliederungen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.

 

§10 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat bat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.
2. Bei der DLRG Saalfeld wird kein Ehrenrat gebildet. Die Aufgaben übernimmt der Ehrenrat der
übergeordneten Gliederung.

 

§11 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.
Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat der DLRG erlassen wird.

 

§12 Prüfungen

Im Rahmen ihrer Ausbildung und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art. Inhalt und
Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

§13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
Hinsichtlich der Verfahrensweise wird auf §7, Abs. 5 verwiesen.

 

§14 Auflösung

Die Auflösung der DLRG Saalfeld kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen
vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten erfolgen
Bei Auflösung des Stadtverbandes Saalfeld oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an den DLRG Landesverband Thüringen.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung (Gründungsversammlung) der
DLRG Saalfeld am 31.03.1998 angenommen,.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Register beim Amtsgericht Saalfeld in Kraft.

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